Familienrecht

Die Ehe ist ein viel zu interessantes Experiment, um es nur einmal zu versuchen.

– Rita Hayworth

§ 1314 BGB

Aufhebungsgründe

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304,1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

a) ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;

b) ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;

– Eheverträge
– Scheidung
– Unterhalt
– Trennungsvereinbarungen
– Testamentsentwürfe)

Erbrecht

Hier finden Sie eine Einführung der Bundesregierung zum Thema Erben und vererben.